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Das Honorar richtet sich nach der Art des Mandats. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Höhe richtet sich in Zivil- und in Verwaltungsstreitsachen nahezu ausschließlich nach dem Gegenstandswert und nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit . Im Bereich des Strafrechts und Sozialrechts hat der Gesetzgeber Rahmengebühren festgesetzt, innerhalb derer der Rechtsanwalt die angemessene Vergütung festsetzt. Um Ihnen und uns von vornherein Klarheit über die entstehenden Kosten zu verschaffen, vereinbaren wir in bestimmten Fällen eine Vergütung, entweder auf Basis von Stundensätzen oder als Pauschalhonorar. Seit dem 01.07.2006 werden die Gebühren für die Beratung zwischen Anwalt und Mandant vereinbart. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt dann für den Bereich der Beratungen nicht mehr. Nähere Informationen zu den Anwaltsgebühren hat die Bundesrechtsanwaltskammer zusammen gestellt. Hierzu Rechtsschutzversicherung: Generell sind große Teile des Zivilrechts, aber nur Teile des Verwaltungs- und Strafrechts, im Sozialrecht in der Prozesskostenhilfe: In zivil-, sozial- und verwaltungsrechtlichen Verfahren sowie in der Zwangsvollstreckung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das für die Beantragung der Prozesskostenhilfe erforderliche Formular erhalten Sie bei uns. Die Prozesskostenhilfe deckt nicht die Kosten der Gegenseite, die - abhängig vom Ausgang des Rechtsstreits - u. U. von Ihnen zu erstatten sind.
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